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Abschaffung Eigenmietwert - ein Ende in Sicht!

Die Abschaffung des Eigenmietwerts dreht sich seit jeher im Kreis, doch nun ist ein Ende in Sicht.

So hat der Nationalrat am 25.09.2024 beschlossen, dass der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum abgeschafft werden soll.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts dreht sich seit jeher im Kreis, doch nun ist ein Ende in Sicht.

So hat der Nationalrat am 25.09.2024 beschlossen, dass der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum abgeschafft werden soll. Zwischen den Beschlüssen von National- und Ständerat bestehen jedoch noch zwei wesentliche Differenzen - einerseits bei der Höhe des Schuldzinsenabzugs und andererseits bei der Frage, ob die Besteuerung des Eigenmietwerts nur für selbstbewohnte Erstwohnungen oder auch für Zweitwohnungen abgeschafft werden soll.

Um mit der Abschaffung des Eigenmietwertes dennoch einen ersten Schritt zu machen, wird grundsätzlich empfohlen, daran festzuhalten, dass Zweitliegenschaften vorerst weiterhin dem Eigenmietwert unterstellt bleiben. Ebenso wird die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen im Umfang von 70% der steuerbaren Vermögenserträge unterstützt, um nicht erneut ein kompliziertes Steuersystem als Ersatz für das heutige zu schaffen.

Wir hoffen, dass in Kürze weitere Informationen zu diesem lange diskutierten Thema folgen werden und freuen uns darauf, Sie über unseren Blog auf dem Laufenden zu halten.

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Eigenmietwert - wird er bald abgeschafft?

Der Eigenmietwert ist ein Begriff aus dem schweizerischen Steuerrecht und bezieht sich auf den theoretischen Mietwert einer selbstbewohnten Immobilie. In der Schweiz wird dieser Wert als fiktives Einkommen betrachtet und besteuert.

Der Eigenmietwert ist ein Begriff aus dem schweizerischen Steuerrecht und bezieht sich auf den theoretischen Mietwert einer selbstbewohnten Immobilie. In der Schweiz wird dieser Wert als fiktives Einkommen betrachtet und besteuert. Die Idee dahinter ist, dass ein Eigenheimbesitzer, der keine Miete zahlen muss, einen finanziellen Vorteil hat, den er versteuern sollte.

Der Eigenmietwert wird auf Grundlage verschiedener Faktoren berechnet, wie zum Beispiel der Grösse der Immobilie, dem Standort und dem Baujahr. Die Bewertungsmethoden können je nach Kanton variieren. Der tatsächliche Mietwert spielt dabei keine Rolle, es handelt sich lediglich um eine fiktive Annahme.

Um den Eigenmietwert zu bestimmen, werden in der Regel amtliche Wertkategorien verwendet, die den Wert der Immobilie festlegen. Dieser Wert wird dann mit einem bestimmten Prozentsatz multipliziert, um den Eigenmietwert zu ermitteln. Der Eigenmietwert wird als steuerpflichtiges Einkommen behandelt und unterliegt der Einkommensteuer.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Eigenmietwert in der Schweiz ein komplexes Thema ist und sich die Regelungen von Kanton zu Kanton unterscheiden können. Es empfiehlt sich daher, individuelle Informationen bei den örtlichen Steuerbehörden einzuholen oder einen Steuerexperten zu konsultieren, um weitere Informationen zu erhalten.

Im Jahr 2020 hat das Parlament beschlossen, den Eigenmietwert ab dem Steuerjahr 2021 zu senken und ihn schrittweise bis zum Jahr 2025 vollständig abzuschaffen (zumindest für Hauptwohnsitz). Die genaue Umsetzung ist abhängig von den Entscheidungen der einzelnen Kantone, da die Steuergesetzgebung in der Schweiz dezentralisiert ist.

In Schaffhausen wurde der Eigenmietwert ebenfalls reformiert, und zwar mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2021. Nach der neuen Regelung wird der Eigenmietwert im Steuerjahr um 20% reduziert, für das Steuerjahr 2022 um weitere 20% und für die Jahre 2023-2025 um jeweils 25%. Ab dem Jahr 2026 soll der Eigenmietwert dann vollständig abgeschafft sein.

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